Statuten

SKIKLUB ALTERSWIL
Gegründet am 27. Juni 1963

STATUTEN

 

1. Allgemeine Bestimmungen

Name und Sitz

Art. l
Der  Skiklub, im  nachfolgenden Verein genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 66 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Alterswil. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Zweck und Aufgabe

Art. 2
Der Verein ist ein Sportverein. Er pflegt die Kameradschaft und die gemeinsamen Interessen der Mitglieder am Sportgeschehen und fördert die ent- sprechenden Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten.

Art. 3
Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Skiverbandes und des entsprechenden Regionalverbandes.

 

2. Mitgliedschaft

Gliederung

Art. 4
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder
  • Passivmitglieder
  • Ehrenmitglieder

Aufnahme

Art. 5
Über die Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern  entscheidet der Vorstand unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die aufgenommenen  Mitglieder erhalten die Statuten.

Art. 6
Vorschläge für die Ernennung zu einem Ehrenmitglied sind dem Vorstand spätestens 2 Monate vor der  GV  schriftlich und begründet einzureichen. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung vorgenommen.

Austritt

Art. 7
Austrittsbegehren werden auf Ende des Vereinsjahres genehmigt, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Das Austrittsbe- gehren ist schriftlich abzufassen.

Ausschluss

Art. 8
Mitglieder, welche die Statuten, Verträge und Reglemente des Vereins und der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen, sich der Mitgliedschaft im Verein als unwürdig erweisen oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen können auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den getroffenen Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Pflichten und Rechte der Mitglieder

Art. 9
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, und den Vereinsbeschlüssen nachzuleben.

Art. 10
Die Aktiv- , Passiv- und Ehrenmitglieder sind in
den Versammlungen stimmberechtigt  und haben das Recht, Anträge zu stellen.

Art. 11
Ausgetretene und von der Vereinsleitung ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereins- vermögen Vorn Verein zu Verfügung gestellte Utensilien sind beim Austritt zu retournieren

Organisation und Leitung

Art. 12
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis 30. April
Die Organe des Vereins sind

Art. 13

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren

Art. 14
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet am Anfang des Geschäftsjahres statt. Sie behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:

  • Begrüssung
  • Wahl der Stimmenzähler
  • Protokoll der letzten GV
  • Mutationen
  • Jahresberichte – des Präsidenten – des Kassiers – der Ressortchefs
  • Bericht der Rechnungsrevisoren und Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Budget
  • Wahlen
  • des Präsidenten
  • des übrigen Vorstandes
  • der Revisoren
  • Anträge
  • Tätigkeitsprogramme
  • Verschiedenes
  • Ehrungen

Art. 15
Die ausserordentliche Generalversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden die Einberufung verlangt. Die a. o. Generalversammlung hat innert 30 Tagen nach der Eingabe stattzufinden. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Generalversammlung.

Art. 16
Die schriftliche Einladung zur Generalversammlung  mit Angabe der Traktanden hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag zu erfolgen.

Art. 17
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Die Versammlung kann bei Wahlen auch geheime Abstimmung beschliessen

Vorstand

Art. 18
Die allgemeine Leitung des Vereins ist einem aus mindestens  fünf Mitgliedern bestehendem Vorstand übertragen.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der Vorstand konstituiert sich selbst unter dem Vorsitz des Präsidenten und besteht aus:

  • dem Präsidenten und mindestens 4 Mitgliedern, welche die Funktionen des
  • Vizepräsidenten
  • Kassiers
  • Aktuars
  • sportlichen Leiter

unter sich bestimmen.

Art. 19
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident oder Vizepräsident und der Aktuar oder Kassier führen zu Zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.

Art. 20
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • Handhabung der Statuten und Reglemente.
  • Vorberatung und Antragstellung für alle Geschäfte der Mitglieder- und Generalversammlung.  Vollzug der gefassten Beschlüsse.
  • Einberufung und Leitung der Versammlungen und Bekanntgabe der Geschäftsordnung.
  • Verwaltung der Vereinskasse.
  • Erstellen der Mitgliederliste und des Vorstandsverzeichnisses nach Weisungen der Verbände.
  • Verkehr  mit  den Behörden.
  • Förderung der Zusammenarbeit im Gesamtverein.

Art. 21
Grundsätzlich erledigen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:

  • Der Präsident leitet die Versammlungen. Er hat die Vorstandssitzung einzuberufen und die Traktandenliste festzulegen. Er erstattet der Generalversammlung  einen Jahresbericht.
  • Der Aktuar führt das Protokoll der Versammlungen  und der Vorstandssitzungen. Er besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er verwaltet das Vereinsarchiv.
  • Der Kassier führt das Rechnungswesen und legt der Generalversammlung einen Jahresbericht über die Kassaführung vor.
  • Die Ressortchefs erstellen ein Jahresprogramm.  Sie legen der Generalversammlung  einen Jahres- bericht vor.
  • Der Vizepräsident vertritt Vorstandsmitglieder und kann  mit  Spezialaufgaben betraut werden.

Art. 22
Dringende Vorstandsgeschäfte können durch einen Ausschuss von mindestens  drei Mitgliedern erledigt werden. Solche Geschäfte müssen der nächsten Vorstandssitzung zur Orientierung vorgelegt werden.

Art. 23
Dringende Geschäfte, welche in die Kompetenz  der Vereinsversammlung  fallen, kann der Vorstand von sich aus erledigen. Solche Geschäfte müssen  der nächstfolgenden Versammlung zur Orientierung vorgelegt werden.

Art. 24
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Über die Verhandlungen muss ein Protokoll geführt werden.

Revisoren

Art. 25
Die Revisoren prüfen die Rechnung des Vereins, sowie allfälliger Spezialfonds. Sie erstatten zuhanden der Generalversammlung einen Bericht. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Sie können wieder gewählt werden.

Delegation

Art. 26
Der Vorstand delegiert Mitglieder an die verschiedenen Anlässe.

Finanzen

Art. 27
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus

  • Mitgliederbeiträgen, die von der Generalversammlung festgelegt werden.
  • freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
  • Zinsen und Kapitalien
  • Vereinsanlässe

Art. 28
Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich ein- gezogen. Der Vorstand kann auf begründete Gesuche Mitgliedern vorübergehend den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes sind der Beitrags- pflicht l i  enthoben.

Art. 29
Die Einnahmen werden verwendet

  • Zur Leistung der Verbandsbeiträge
  • Zur Bestreitung der Verwaltungskosten des Vereins
  • Zur Durchführung von Sportanlässen
  • Zur Förderung der aktiven Sportler
  • Zur Förderung der Kameradschaft

Art. 30
Der Verein errichtet für spezielle Zwecke Spezial fonds oder nimmt Rückstellung vor. Der Kassier führt hierüber spezielle Rechnung.

Art. 31
Das Vermögen  ist mündelsicher  anzulegen.

Art. 32
Der Verein haftet  mit   seinem ganzen Vermögen . Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Archiv

Art. 33
Sämtliche  Vereinsakten : Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenz, Vereinsrechnungen etc. werden im Vereinsarchiv aufbewahrt. Das Archiv wird vom jeweiligen Aktuar geführt.

Art. 34
Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten, ihr Aktenmaterial, nach Weisungen des Vorstandes sortiert, zu Handen des Vereinsarchivs abzugeben.

Publikation

Art. 35
Die Mitteilungen des Vereins werden im Jahresprogramm aufgeführt.

Revisionsbestimmungen

Art. 36
Einzelne Artikel der Statuten können von jeder ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung  mit 2/3 Mehrheit abgeändert werden, sofern die Anträge auf der Traktandenliste aufgeführt sind.

Art. 37
Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder 2/3 der Mitglieder das Begehren stellen. Sie wird von der Generalversammlung  mit   2/3 Mehrheit beschlossen.

Art. 38
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Solange noch 10 Mitglieder sich für die Fortführung des Vereins verpflichten, kann derselbe nicht aufgelöst werden.

Art. 39
Im Falle der Auflösung des Vereins, kommt das allfällig vorhandene Vermögen einer sozialen Institution der Region zugute.

Alterswil, den 14. Juli 1995

 

24.Jun.2006
 

 

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